In Nordrhein-Westfalen müssen neue Wohnhäuser eine Solaranlage bekommen. Seit Januar 2026 gilt das auch für bestehende Häuser, wenn die Dacheindeckung komplett erneuert wird. Wer nur Photovoltaik nachrüsten will, ist davon nicht betroffen.
Wann die Pflicht greift
- Neubau: für Wohngebäude, deren Bauantrag nach dem 1. Januar 2025 gestellt wurde. Das gilt auch für Bauvorhaben, die ohne Baugenehmigung auskommen (Genehmigungsfreistellung).
- Dachsanierung: für bestehende Gebäude, wenn die Dachhaut vollständig erneuert wird und die Arbeiten nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Dachhaut heißt beim Steildach die Eindeckung, beim Flachdach die Abdichtung.
Eine Reparatur, bei der nur ein Teil der Ziegel getauscht wird, löst die Pflicht nicht aus. Ausdrücklich ausgenommen sind auch Arbeiten, mit denen ein plötzlich entstandener Schaden behoben wird, etwa nach einem Sturm.
Wie groß die Anlage sein muss
Beim Neubau müssen die Module mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche bedecken. Das ist die gesamte Dachfläche einschließlich Dachüberstand, nur ohne Dachrinne.
Bei einer Dachsanierung sind es mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche. Davon abgezogen werden Flächen, die wegen Verschattung, Gauben, Dachfenstern oder einer Ausrichtung nach Norden nicht nutzbar sind. Für Wohnhäuser gibt es eine einfachere Alternative: Bei höchstens zwei Wohneinheiten reicht eine Anlage mit 3 kWp, bei drei bis fünf Wohneinheiten 4 kWp, bei sechs bis zehn Wohneinheiten 8 kWp. 3 kWp sind je nach Modul sieben bis acht Stück. Die meisten Anlagen, die wir bauen, sind ohnehin drei- bis fünfmal so groß.
Ausnahmen
- Kleine Gebäude: Gebäude mit einer Nutzfläche bis 50 Quadratmeter, außerdem Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude wie Gartenhäuser.
- Ungeeignete Dächer: konstruktiv ungeeignete Dächer und Dächer, die mit Reet, Stroh, Holz oder lichtdurchlässigem Material wie Glas gedeckt sind.
- Technisch unmöglich: zum Beispiel, wenn das Dach eines Bestandsgebäudes ausschließlich nach Norden zeigt oder die Statik nur mit einem großen Umbau reichen würde.
- Wirtschaftlich nicht vertretbar: etwa, wenn sich die Anlage auf der besten Dachfläche erst nach mehr als 25 Jahren bezahlt machen würde.
- Andere Vorschriften: wenn die Anlage anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, zum Beispiel dem Denkmalschutz.
In diesen Fällen entfällt die Pflicht von selbst. Eine Befreiung auf Antrag gibt es zusätzlich für besondere Härtefälle.
Andere Wege, die Pflicht zu erfüllen
Die Pflicht gilt auch als erfüllt, wenn statt Photovoltaik eine Solarthermie-Anlage das Dach wirtschaftlich ausnutzt, oder wenn die Module an einer anderen Außenfläche des Gebäudes sitzen, etwa an der Fassade. Eigentümer dürfen die Anlage auch von jemand anderem bauen und betreiben lassen, zum Beispiel über ein Pachtmodell.
Was das für Sie praktisch heißt
Wenn Ihr Dach in den nächsten Jahren ohnehin neu gedeckt wird, lohnt es sich, die Solaranlage gleich mitzuplanen. Das Gerüst steht dann nur einmal, und Dachdecker und Solarteur können sich abstimmen, etwa bei den Haken für die Unterkonstruktion und bei der Leitung ins Haus.
Einen Speicher schreibt die Solarpflicht nicht vor. Ob er sich bei Ihnen rechnet, steht auf unserer Seite Stromspeicher.
Sie planen einen Neubau oder eine Dachsanierung im Kreis Paderborn? Rufen Sie uns an, bevor der Dachdecker anfängt. Dann passt beides zusammen.
Rechtsgrundlage: § 42a Landesbauordnung NRW und Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht (SAN-VO NRW) vom 6. Juni 2024, GV. NRW. Stand dieses Artikels: Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Ein Familienbetrieb
Handwerk seit drei Generationen. Sie sprechen mit den Leuten, die Ihre Anlage planen und bauen. Auf Ihr Dach steigen unsere eigenen Monteure, keine Subunternehmer.
Fragen zu Ihrem Dach?
Rufen Sie an oder schicken Sie ein Foto per WhatsApp. Wir sagen Ihnen, was bei Ihnen geht.
05208 9575770